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Full text of "19/3837 - auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3641 - Schutz der Ressource elektromagnetische Umgebung"

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Deutscher Bundestag 

19. Wahlperiode 


Drucksache 19/3837 

15.08.2018 


Antwort 

der Bundesregierung 


auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, 
Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. 

- Drucksache 19/3641 - 


Schutz der Ressource elektromagnetische Umgebung 


Vorbemerkung der Fragesteller 

Mit dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit¬ 
teln (EMVG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Betriebsmittel den euro¬ 
parechtlichen Vorschriften entsprechen, aufgrund derer sie in ihrer elektromagneti¬ 
schen Umgebung bestimmungsgemäß arbeiten können, ohne elektromagnetische 
Stömngen zu verursachen, die ftir andere in dieser Umgebung vorhandenen Be¬ 
triebsmittel unannehmbar wären (vgl. www.ftmkmagazin.de/160118.htm; www. 
bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/ 

Pressemitteilungen/2018/2018011 2_PMD.pdf? _blob=publicationFile&v=2). 

Laut Bundesnetzagentur stellen „Störungen von sicherheitsrelevanten Funkan¬ 
wendungen wie zum Beispiel dem Funkverkehr von Rettungsdiensten, Feuerwehr 
und Polizei oder Flugfunkstörungen (...) eine erhebliche Gefahr ftir die Öffent¬ 
lichkeit dar“ (www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/ 
Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2017/13012017_Funkstoerungen. 
pdf?_blob=publicationF ile&v= 1). 

Allein aus China wurden im Jahr 2017 elektronische Geräte und Ausrüstung im 
Wert von über 49 Mrd. Euro importiert (vgl. www.auwi-bayem.de/Asien/ 
China/export-import-statistik.html). Dem standen für die Marktüberwachung 
zum präventiven Schutz der elektromagnetischen Umgebung 2017 nach Aus¬ 
kunft der Bundesnetzagentur ca. 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen¬ 
über (vgl. www.funkmagazin.de/050118.htm sowie www.bundesnetzagentur. 
de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2018/ 
20180104_Marktueberwachung.pdf;jsessionid=DlC8A6B6346DC2062D 
0B4DB8D62E1583?_blob=pubhcationFile&v=2). 


Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 
14. August 2018 übermittelt. 

Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext. 



Drucksache 19/3837 


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1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die allgemeine Entwick¬ 
lung des „Man-made Noise“ (unerwünschtes elektromagnetisches Störsig¬ 
nalrauschen) im Bereich der Kurzwelle, des UKW-Bereichs, bei DAB-An- 
wendungen und insbesondere im Bereich des Amateurfunkdienstes jeweils 
in ländlichen und städtischen Gebieten (bitte für alle Anwendungen einzeln 
beschreiben)? 

Messungen der Bundesnetzagentur haben gezeigt, dass das gleichmäßige 
(„weiße“) Rauschen des Man-Made Noise heute tendenziell eher unterhalb der 
Werte der ITU-R Empfehlung P.372 liegt. Anscheinend überwiegen hier die 
Maßnahmen zur Regulierung der EMV-Abstrahlung gegenüber der stark gestie¬ 
genen Anzahl potentieller Störquellen wie elektronische Geräte. 

Eine Ausnahme hiervon stellt der Kurzwellenbereich dar, wo es in potenziell ru¬ 
higen Umgebungen höhere Rauschwerte gibt als in der ITU-Empfehlung ange¬ 
nommen. 

Die Messungen haben aber auch gezeigt, dass es heute oft sehr hohe Impulsspit¬ 
zen des MMN gibt, das durch die oben angegebenen Werte des weißen Rauschens 
nicht berücksichtigt wird. Diese Impulssignale können auch digitale Funkdienste 
durchaus stören, besonders wenn diese innerhalb von Gebäuden betrieben wer¬ 
den, was ebenfalls durch die Empfehlung nicht berücksichtigt ist. Um das Stör¬ 
potential von Impulssignalen zu quantifizieren gibt es jedoch derzeit keine inter¬ 
national anerkannte Methode. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen. 


2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Bundesnetzagentur 
mit dem Aufgabenbereich des Prüf- und Messdienstes betraut? 

Für den Aufgabenbereich des Prüf- und Messdienstes sind aktuell 323 Kräfte ein¬ 
gesetzt. 


3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im EMV-Fabor in Kolberg 
tätig, und wie viele Geräte oder Serien ist das Fabor in der Fage, jährlich 
messtechnisch zu prüfen? 

Im EMV-Labor in Kolberg sind aktuell 17 Kräfte tätig. 

Die Hauptaufgabe des Messlabors Kolberg ist die Durchführung von Messungen 
für die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur im EMV- und Funkbereich. 
Es werden dort jährlich ca. 1 100 Serien- und Einzelgeräte auf Einhaltung der 
grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische 
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und dem Gesetz über Funkanlagen 
(FuAG) geprüft. 

Jede Geräteserie besteht in der Regel aus drei bis fünf gleichen Geräten, so dass 
jedes Jahr insgesamt ca. 4 000 Geräte geprüft werden. Bei Funkgeräten werden 
neben den Funkparametem nach § 4 Absatz 2 FuAG auch der Schutz der Gesund¬ 
heit und Sicherheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie die elektromagnetische 
Verträglichkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 geprüft. Aufgrund des sich verän¬ 
dernden Marktes und des höheren potentiellen Risikos verschiebt sich der 
Schwerpunkt der Messungen zunehmend weg von EMV hin zu Funk. Hierbei ist 
allerdings zu beachten, dass Messungen an Funkprodukten im Vergleich zu Mes¬ 
sungen an EMV-Produkten meist deutlich aufwendiger sind. 



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Im Messlabor Kolberg wird folgende Verfahrensweise im Prüfablauf angewen¬ 
det: 

Es wird zunächst nur ein Gerät einer jeden Geräteserie normgerecht entsprechend 
den im Amtsblatt der europäischen Union gelisteten harmonisierten Normen ge¬ 
messen. Hält dieses Gerät alle Grenzwerte ein, wird unterstellt, dass auch alle 
anderen Geräte dieser Geräteserie normkonform sind, und es werden alle (ein¬ 
schließlich der ungemessenen) Geräte wieder an den Handel zurückgegeben. Nur 
bei Grenzwertüberschreitungen am ersten Gerät werden auch die anderen Geräte 
dieser Geräteserie gemessen, um eine statistisch belastbare Aussage über die 
Grenzwertüberschreitungen dieses Gerätetyps zu erhalten. 

Bei der o. g. Prüfquote und Verfahrensweise ist das Messlabor Kolberg zu etwa 
90 bis 95 Prozent ausgelastet. Die restlichen 5 bis 10 Prozent der Messkapazität 
stehen für weitere Aufgaben zur Verfügung: 

• Messungen für die Bundesnetzagentur im Rahmen der europäischen Standar¬ 
disierung 

• Messungen für die Bundesnetzagentur im Rahmen der Störungsbearbeitung 
und für das Frequenzmanagement 

• Messungen für die Bundesnetzagentur zur Unterstützung des Prüf- und Mess¬ 
dienstes 

• Messungen für europäische Marktüberwachungskampagnen und im Rahmen 
der Amtshilfe 

4. Wurden seit Dezember 2016 Standorte zur Wahrnehmung des Prüf- und 
Messdienstes neu eingerichtet oder geschlossen? 

Wenn ja, welche, und aufgrund welcher Begründung? 

Es wurden weder neue Standorte mit der Aufgabenwahmehmung des Prüf- und 
Messdienstes betraut noch wurden Standorte geschlossen. 


5. Wie wird die Untersagung der Bereitstellung, Inverkehrbringung und Wei¬ 
tergabe von elektronischen Geräten, die durch die Bundesnetzagentur per 
allgemeiner Verfügung nach der Ermittlung eines Verstoßes gegen das 
Funkanlagengesetz (FuAG) bzw. das Gesetz über die elektromagnetische 
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) ausgesprochen wurde, in der 
Praxis dezidiert umgesetzt? 

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Handel und der Verbraucher 
das Amtsblatt der Bundesnetzagentur bezieht, werden die Allgemeinverfügungen 
auch auf der Intemetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. 

Die markteinschränkenden Maßnahmen der Bundesnetzagentur müssen ange¬ 
messen sein, so dass erst die Aufforderung des Rückrufes aus dem Handel oder 
ein Rückruf vom Kunden einen Verkaufsstopp im Handel auslöst. Findet der Au¬ 
ßendienst solche Produkte, so untersagt er den Verkauf, und ggf. können Zwangs¬ 
gelder angedroht werden. Ähnlich wird bei Produkten vorgegangen, die im Inter¬ 
net angeboten werden. 



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6. Welche weitergehenden Maßnahmen werden bei Nichtbefolgung ergriffen? 

Wird das Mittel „Abschöpfung der Gewinne“ und Beschlussnahme und Ver¬ 
nichtung zu Lasten von Vertreiberinnen und Vertreibern und Inverkehrbrin- 
gerinnen und Inverkehrbringern angewendet? 

Entsprechend dem EMVG und dem FuAG sind bei Pflichtverletzungen der Wirt¬ 
schaftsakteure Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen diese Wirtschaftsakteure 
einzuleiten. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den Umständen des Ein¬ 
zelfalls. Hierbei kann die Anzahl der beanstandeten Geräte(typen), die Anzahl der 
in den Verkehr gebrachten Geräte, wiederholtes Fehlverhalten usw. zur Festle¬ 
gung der Höhe des Bußgeldes herangezogen werden. Entsprechendes gilt auch 
für eine Gewinnabschöpfung und eine mögliche Einziehung von Geräten. 


7. Welche Möglichkeiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung Bürgerin¬ 
nen und Bürger, die auf angebotene Produkte aufmerksam werden, deren 
Verbreitung durch die Bundesnetzagentur untersagt wurde, deren Nutzung 
schnellstmöglich unterbinden zu lassen? 

In der Antwort zu Frage 5 wurde dargelegt, dass bei markteinschränkenden Ma߬ 
nahmen das Risiko, das von dem Produkt ausgeht, zu berücksichtigen ist. Die 
markteinschränkenden Maßnahmen werden daher entsprechend einer Risikoana¬ 
lyse für das Produkt festgesetzt. Gefährliche Produkte können unmittelbar dem 
Handel gemeldet werden. Zusätzlich sollte jedoch auch die Marktüberwachungs¬ 
behörde informiert werden, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind. Gefährli¬ 
che Produkte, die auf Intemetplattformen angeboten werden, können direkt der 
Plattformen gemeldet werden, die die Angebote dann von der Plattform nehmen. 
Die Europäische Kommission hat hierzu vor kurzem eine Presseerklärung zum 
Thema „Europäische Kommission und vier Online-Marktplätze unterzeichnen 
Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit, um gefährliche Produkte 
aus dem Verkehr zu ziehen“ herausgegeben (hierzu wird auf die Intemetseite der 
EU-Kommission verwiesen). 


8. Bei wie vielen elektronischen Gerätetypen hat die Bundesnetzagentur im 
Rahmen der Marktüberwachung Stichproben zur Prüfung der Einhaltung der 
Konformitätserklärungen nach EMVG seit Beginn 2010 durchgeführt (bitte 
nach Jahren aufschlüsseln)? 


Die Anzahl der geprüften Gerätetypen zeigt folgende Tabelle: 


Aktivität 

2010 

2011 

2012 

2013 

2014 

2015 

2016 

2017 

Marktüberwachung 
vor Ort 

3.627 

4.161 

7.189 

2.890 

3.115 

3.361 

3.166 

3007 

Zusammenarbeit mit 
dem Zoll 

613 

2.821 

4.229 

5.457 

6.844 

9.829 

10.694 

16.600 


9. Wie viel Prozent der neu auf den Markt gebrachten Gerätetypen entsprach 
dies jeweils? 

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Es gibt keine verlässli¬ 
chen Daten darüber, wie viele neue Produkte jährlich auf dem deutschen Markt 
bereitgestellt werden. 



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10. Für welche Geräte wurden seit Beginn 2010 die Inverkehrbringung bzw. 
Weiterverbreitung untersagt (bitte chronologisch auflisten)? 


Die erbetenen Daten sind folgender Tabelle zu entnehmen: 


Aktivität 

2010 

2011 

2012 

2013 

2014 

2015 

2016 

2017 

Markteinschränkende 
Maßnahmen vor Ort 

EMV 

263 

285 

290 

351 

366 

488 

183 

332 

Funk 

237 

335 

267 

252 

423 

619 

756 

516 

Produktsperrungen durch 
eCommerce-Plattformen 
nach Hinweis durch 
BNetzA (Start in 2011) 


10.205 

1.982 

268.775 

531.303 

28.207 

986.789 

455.755 

Keine Freigabe der Wa¬ 
rensendung durch den 

Zoll 

483 

2.256 

3.533 

5.085 

6.196 

8.885 

9.410 

14.200 


11. Wie viele amtliche Informationsschriften welcher Behörden des Bundes 
werden durch externe Dienstleisterinnen und Dienstleister erstellt, und für 
welche dieser Schriften wird für den elektronischen Bezug ein Entgelt erho¬ 
ben? 

Die Bundesregierung hat keine gesammelten Erkenntnisse über die Anzahl sämt¬ 
licher amtlicher Informationsschriften sowie deren Erstellung durch externe 
Dienstleister; ein solcher umfassender Überblick liegt nicht vor. Es liegt in der 
Zuständigkeit der jeweiligen Organisationseinheit, die übertragenen Aufgaben 
bestmöglich zu erledigen. Zählt es mit zu den Aufgaben, bestimmte Personen¬ 
kreise zu informieren, so entscheidet die Behörde über Art des Mediums, die Er¬ 
stellung der Schriftsätze sowie deren Auflage. Ob ein Bezug kostenfrei oder mit¬ 
tels Entgeltzahlung angeboten wird, wird aufgrund des Zweckes der Informati¬ 
onsschrift unter Beachtung des Bundesgebührengesetzes (BGebG) entschieden. 


12. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung eine geeignete Frist, Inhalte 
aus dem Amtsblatt der Bundesnetzagentur frei verfügbar auf den Intemetsei- 
ten der Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen, so dass dem Informati¬ 
onsauftrag der Bundesregierung noch diskriminierungsfrei gegenüber der 
mit Entgelt behafteten Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagen¬ 
tur genüge getan ist? 

Die Veröffentlichung von Inhalten durch die Bundesnetzagentur ist gesetzlich ge¬ 
regelt und erfolgt entweder parallel in Amtsblatt und Internet (vgl. § 5 TKG) oder 
nach den jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Sofern eine Veröffent¬ 
lichung nur im Amtsblatt vorgesehen ist, wie etwa im Falle von § 41c Absatz 3 
TKG, ist dies zu beachten. Die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung nur im 
Amtsblatt ist nicht als „diskriminierend“ anzusehen, weil der Bezug allen Perso¬ 
nen offensteht. Die hier in Rede stehenden Entgelte sollen die Produktions- und 
Vertriebskosten decken. 

Die Abgabe eines Amtsblattes gegen Entgelt ist durchaus üblich. Auch Amtsblät¬ 
ter anderer Behörden (Gemeinsames Ministerialblatt (www.gmbl-online.de/ 
bestellmoeglichkeiten/), Bundesgesundheitsblatt sowie offizielle Mitteilungen 
diverser Kommunal- und Landesbehörden) sind nach dem gleichen Bezugsmo¬ 
dell regelmäßig gegen Entrichtung eines Bezugspreises zu beziehen. 




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Im Rahmen der Marktüberwachung werden jedoch Allgemeinverfügungen, mit 
denen die Untersagung von Bereitstellung, Inverkehrbringen und Weitergabe von 
elektronischen Geräten ausgesprochen werden, sofort auch auf der Intemetseite 
der Bundesnetzagentur veröffentlicht. 


13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den allgemeinen Zustand 
von telekommunikationstechnischen Kabelnetzen in Wohnquartieren und 
Häusern, abhängig von deren Alter und hinsichtlich deren elektromagneti¬ 
scher Abschirmung? 

Messfahrten der Bundesnetzagentur zum präventiven Schutz von sicherheitsrele¬ 
vanten Funkanlagen, die im Rahmen der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung 
durchgeführt werden, haben in den letzten Jahren keine Anzeichen für eine Ver¬ 
schlechterung des Abstrahlungsverhaltens von Hausnetzen (Netzebenen 4 und 5) 
gezeigt. 

Hier ist davon auszugehen, dass zukünftig im Zusammenhang mit der Einführung 
von höherwertigen Übertragungsverfahren (DOCSIS 3.1) eine gute Schirmung 
der Hausnetze (z. B. mit hochgeschirmten Endanschlusskabeln) im Interesse je¬ 
des Hausnetzbetreibers liegen muss, um bestmögliche Übertragungsgeschwin¬ 
digkeiten zu erreichen. Schlecht geschirmte Hausnetze begünstigen uner¬ 
wünschte Einstrahlungen anderer Frequenznutzer und können zur deutlichen 
Minderung von Übertragungsgeschwindigkeiten in Hausnetzen führen. 


14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Implementierung des 
DOCSIS-3.1 -V erfahrens? 

Die Implementierung des Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 in HFC-Kabel- 
netze erfolgt durch mehrere Kabelnetzbetreiber seit Sommer 2018. 


15. Welche zeitlichen Planungen zur Implementierung des Verfahrens sind der 
Bundesregierung bekannt, und wird es nach Kenntnis der Bundesregierung 
bereits angewendet? 

Wenn ja, wo? 

Die Kabelnetzbetreiber planen die schrittweise Umstellung der Kabelnetze auf 
das Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1. Hierzu finden bereits umfangreiche 
Vorarbeiten zur Vorbereitung und Umstellung der Netze statt. Pilotprojekte für 
die Umstellung liegen nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur in Bochum 
bzw. in den Städten Landshut und Dingolfmg. Die Bundesregierung geht davon 
aus, dass das Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1 ab Frühjahr 2019, insbesondere 
von den größeren Kabelnetzbetreibem, im verstärkten Umfang genutzt wird. 


16. Teilt die Bundesregierung die Sorge, dass die elektromagnetische Umge¬ 
bung mit der Implementierung des DOCSIS-3.1-Verfahrens in unzureichend 
abgeschirmten Kabelnetzen infolge breitbandig abgestrahlter elektromagne¬ 
tischer Störungen auf UKW-, DAB- und Frequenzen des Amateurfunkdiens¬ 
tes sowie Betriebsfunkanwendungen nicht mehr bestimmungsgemäß zur 
Verfügung stehen wird (bitte begründen)? 

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand wird vermutet, dass durch die Einführung 
des Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 kein erhöhtes Störpotenzial in HFC- 
Kabelnetzen zu erwarten ist. 



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Das Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1 zählt zu den Schlüsseltechnologien bei 
der Einführung von gigabitfähigen HFC-Kabelnetzen. Grundvoraussetzung für 
den Aufbau solcher Kabelnetze ist in der Regel jedoch die Heranführung der Sig¬ 
nale über Glasfaserstrecken bis zu den Straßenverteilem (FTTC) bzw. bis zu den 
Hausübergabepunkten (FTTH). Hierdurch entfallen die bisherigen Koaxialkabel¬ 
strecken in der Netzebene 3 und deren Störabstrahlungspotenzial. 

Weiterhin sind für den effizienten Einsatz des Übertragungsverfahrens 
DOCSIS 3.1 hohe Signal-Rauschabstände (S/N) in den angeschlossenen Haus¬ 
netzen unabdingbar. Schlecht geschirmte Hausnetze, die durch Einstrahlungen 
anderer Frequenznutzer jederzeit beeinträchtigt werden können, erfüllen diese 
Vorrausetzung nicht. Beim Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1 ist erstmalig 
auch die gezielte Abschaltung (Notching) von “Subcarriem“ in sicherheitsrele¬ 
vanten Frequenzbereichen möglich. 

Es wird deshalb mittelfristig durch die Einführung des Übertragungsverfahrens 
DOCSIS 3.1 und den damit verbundenen Randbedingungen eine positive Ent¬ 
wicklung in Bezug auf das Abstrahlungsverhalten von HFC-Kabelnetzen erwar¬ 
tet. 


17. Erwägt die Bundesregierung angesichts der in Berichten (vgl. www.teltarif. 
de/radio-kabel-intemet-stoerungen/news/63267.html oder CQ DL Amateur¬ 
funkmagazin, Ausgabe 5-2018) beschriebenen grundsätzlichen Besorgnis 
bei der Implementierung des DOCSIS-3.1.-Verfahrens ein generelles Moni¬ 
toring über den Zustand der betroffenen Kabelnetze? 

Wenn nein, warum nicht? 

Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz von sicherheitsrelevanten Frequenznut¬ 
zungen auf der Gmndlage der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung eine von der 
Bundesnetzagentur geleitete Koordiniemngsgmppe (KG BÜSS) eingerichtet, in 
der die Kabelnetzbetreibem und deren Verbände sowie die Bedarfsträger von si¬ 
cherheitsrelevanten Frequenznutzungen vertreten sind. Von dieser KG BÜSS ini¬ 
tiierte Suchfahrten zur Ermittlung von Störabstrahlungen durch Kabelnetze fin¬ 
den bereits seit 2010 statt. Auf Problemstellungen in Bezug auf Störabstrahlungen 
von Kabelnetzen kann deshalb, im Einvernehmen mit allen Betroffenen, umge¬ 
hend reagiert werden. In Gebieten mit hohem Schutzbedürfnis wird bereits seit 
geraumer Zeit ein generelles Monitoring praktiziert. Zu diesen Gebieten gehören 
die Endanflugs-Korridore der deutschen Verkehrsflughäfen und die Nahbereiche 
der Bodenempfangsstellen der deutschen Flugsichemng. In einem abgestimmten 
Verfahren werden die ermittelten Störabstrahlungen umgehend an die zuständi¬ 
gen Kabelnetzbetreiber zur Beseitigung weitergeleitet. Weiterhin ist vorgesehen, 
die Einführung des neuen Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 mit Feldmessun¬ 
gen der Bundesnetzagentur zu begleiten. Für den Herbst 2018 wurden entspre¬ 
chende Vergleichsmessungen im Pilotgebiet Bochum vereinbart. Insgesamt ist 
innerhalb der zuständigen Koordinierungsgruppe eine hohe Kooperationsbereit¬ 
schaft der Kabelnetzbetreiber in Bezug auf die ergänzende Bewertung neuer 
Übertragungsverfahren festzustellen. 



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18. Erwägt die Bundesregierung die Einführung einer generellen Nachweis¬ 
pflicht für Anbieterinnen und Anbieter von DOCSIS-3.1-Verfahren über die 
Störfreiheit für andere Frequenznutzungen durch die jeweils verwendeten 
Kabelnetze? 

Ein solcher Nachweis wird in der Regel mit der Erklärung zur Einhaltung der 
relevanten Technischen Standards geführt. Gegenwärtig liegen im Zusammen¬ 
hang mit der Einführung des Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 keine Hin¬ 
weise vor, die Maßnahmen notwendig erscheinen lassen. 

19. Führt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Regulierungstätigkeit auch 
Marktüberwachungen von Dienstleistungen durch, die geeignet sein könn¬ 
ten, die elektromagnetische Umgebung breitbandig für Funkdienste zu be¬ 
einträchtigen? 

Wenn ja, welche? 

Wenn nein, warum nicht? 

Eine Marktüberwachung führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Vorga¬ 
ben im EMVG und im FuAG nur für Geräte durch. Sofern die Frage darauf ab¬ 
zielt, welche Vorkehrungen getroffen werden, damit neue Übertragungsverfahren 
in bestehenden Netzen, mit deren Hilfe Dienstleistungen erbracht werden, das 
elektromagnetische Umfeld für Funkdienste nicht beeinträchtigen, so erfolgt dies 
nicht mit Mitteln der Marktüberwachung, sondern mit Hilfe von vorab durchge¬ 
führten Verträglichkeitsuntersuchungen, deren Ergebnisse in die Standardisie¬ 
rung einfließen (vgl. § 22 Absatz 2 Nummer 7 EMVG). 


20. Ist die Bundesregierung zur Aufrechterhaltung einer störungsfreien Funk¬ 
kommunikation aller Funkdienste und Funkanwendungen, wie in „Richtlinie 
2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die 
Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der 
Richtlinie 1999/5/EG“ beschrieben, verpflichtet (präventive Funkschutz¬ 
maßnahmen)? 

Wenn ja, wie werden präventive Funkschutzmaßnahmen in die Praxis um¬ 
gesetzt? 

Die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa¬ 
ten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung 
der Richtlinie 1999/5/EG (Funkanlagenrichtlinie) enthält einen Regelungsrahmen 
für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen. 
Ziel der Funkanlagenrichtlinie ist es, dass die auf dem Binnenmarkt bereitstellten 
Funkanlagen grundlegende Anforderung erfüllen, die für ein angemessenes Ni¬ 
veau an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine wirksame und effiziente 
Frequenznutzung zur Vermeidung von funktechnischen Störungen sorgen. Die 
Richtlinie hat also insoweit einen präventiven Charakter, als sie Anforderungen 
an Funkanlagen stellt, um dadurch Funkstörungen gar nicht erst aufkommen zu 
lassen und weitgehend zu vermeiden. Darüber hinaus ergeben sich aus der Funk¬ 
anlagenrichtlinie keine Verpflichtungen zu präventiven Funkschutzmaßnahmen. 



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21. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines bundeswei¬ 
ten Blackouts für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben 
(BOS) die Kommunikation mittels BOS-Funk derzeit flächendeckend ge¬ 
währleistet und wie ist der Stand der Umsetzung der Empfehlungen des Bun¬ 
desamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur Mindest¬ 
versorgung des BOS-Funks über 72 Stunden im Falle eines Blackouts, wie 
sie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der 
Fraktion DIE LINKE, auf Bundestagsdrucksache 18/10598 angekündigt 
wurde? 

Grundsätzlich gewährleistet beim Ausfall des Versorgungsnetzes die Notstrom¬ 
versorgung einen Betrieb des gesamten Digitalfunks BOS für mindestens zwei 
Stunden. Darüber hinaus haben Bund und Länder im Rahmen der sogenannten 
„Netzhärtung“ beschlossen, die Notstromversorgung nach den Empfehlungen des 
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) für das BOS- 
Digitalfunknetz auszubauen. Im Falle eines langandauemden Stromausfalls wird 
die Funkversorgung mit der GAN-Kategorie 0 (Funkversorgung mit Fahrzeug¬ 
funk) flächendeckend für mindestens 72 Stunden gewährleistet. Die Empfehlun¬ 
gen des BBK wurden für den Bereich des in der Zuständigkeit des Bundes lie¬ 
genden Kemnetzes bereits umgesetzt. Die gemeinsam von Bund und Ländern fi¬ 
nanzierten und verantworteten Zugangsnetze des Digitalfunks werden länderin¬ 
dividuell gehärtet. Bislang konnte dieses Ziel noch nicht in allen Ländern erreicht 
werden. Hierfür sind weitere Maßnahmen zur Netzhärtung notwendig. 



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Anlage 

BNetzA DLZ8 München und Konstanz _ Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung) 



Bundesnetzagentur 


Outdoor-Rauschmessungen der BNetzA 
Zusammenfassung der Ergebnisse 


1 Einleitung und Hintergrundinformationen 

Der Rauschpegel, der von der Antenne eines Empfängers aufgenommen wird („externes 
Rauschen“) kann aus verschiedenen Quellen kommen: 


Rauschkomponente 

Mögliche Dominanz im Frequenzbereich 

Atmosphärisches Rauschen von Blitzen 

10 kHz bis 30 MHz 

Galaktisches Rauschen 

4 MHz bis 100 MHz 

Man Made Noise (MMN) 

10 kHz bis 1 GHz 

Strahlung von atmosphärischen Gasen etc. 

Über 10 GHz 


Tabelle 1: Rauschkomponenten 


Die in der Anfrage an die Bundesregierung genannten Funkanwendungen UKW-Rundfunk 
(87,5 bis 108 MHz) und DAB+ (174-230 MHz) liegen in Frequenzbereichen, die vom Man- 
Made Noise (MMN) dominiert werden. Die ebenfalls erwähnte Anwendung Amateurfunk hat 
zugewiesene Frequenzbänder im gesamten nutzbaren HF-Spektrum und ist daher nicht im¬ 
mer vom MMN dominiert. 

Die zu erwartende mittleren externen Rauschpegel sind in der ITU-R- Empfehlung P.372 in 
den 1970er Jahren aufgrund nicht mehr nachvollziehbarer Messungen überwiegend in den 
Vereinigten Staaten festgelegt worden. Sie werden bis heute in der Funknetzplanung ver¬ 
wendet. Die MMN Pegel sind hier je nach Umgebung unterschiedlich. Es wird zwischen den 
folgenden vier Umgebungskategorien unterschieden: 


Kategorie 

Beschreibung 

City 

Unmittelbar innerhalb städtischer und/oder industrieller Bebauung 

Residential 

Überwiegend innerhalb oder umgeben von Wohnbebauung 

Rural 

Ländliche Gebiete ohne größere Ortschaften in der Nähe 

Quiet Rural 

Keine sichtbare Bebauung oder Infrastruktur in weitem Umkreis 


Tabelle 2: Standortkategorien nach ITU-R P.372 


Die rasante technische Entwicklung in den letzten Jahrzehnten könnte dazu geführt haben, 
dass die Pegel des MMN heute höher oder auch niedriger liegen als vor 40 Jahren. Während 
das MMN damals hauptsächlich durch elektrische Maschinen und Zündfunken aus Kfz do¬ 
miniert war, sind es heute Computer, Monitore, Schaltnetzteile und Powerline-Modems. 

Vom Messdienst der BNetzA wurden von 2007 bis 2010 umfangreiche und flächendeckende 
Messungen des MMN im Frequenzbereich bis 1 GHz durchgeführt. Die Ergebnisse wurden 
in die Arbeitsgruppen der ITU eingebracht und sind dort als Excel-Datei frei verfügbar 
(https ://www. itu. i nt/oth/R0A04000004/en) . 

Es wurden in den Gebietskategorien City, Residential und Rural gemessen. Die Kategorie 
„Quiet Rural“ ist in Deutschland nicht oder nur vereinzelt vorhanden und trifft idealerweise 
auf die offene See oder Wüstengebiete zu. 

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BNetzA DLZ8 München und Konstanz 


Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung) 


2 Ergebnisse 

Die folgenden Diagramme zeigen die Messergebnisse im Vergleich mit den MMN- Werten 
der ITU-R P.372. Es wurde auf jeweils drei verschiedenen Frequenzen in jedem Bereich 
gemessen. Der obere Punkt der Balken beschreibt den Pegel, der von nur 10% der Messorte 
überschritten wurde, der untere Punkt ist der Pegel, der in 90% der Fälle überschritten wur¬ 
de. 



Bild 1: Statistische Auswertung der Messergebnisse bis 30 MHz City 



Bild 2: Statistische Auswertung der Messergebnisse bis 30 MHz Residential 


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Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung) 



Bild 3: Statistische Auswertung der Messergebnisse bis 30 MHz Rural 

Es ist erkennbar, dass die Messergebnisse der BNetzA ab 12 MHz bis 30 MHz tendenziell 
unterhalb der Werte der ITU- Empfehlung liegen. Dies deckt sich mit den jüngsten Ergebnis¬ 
sen anderer Länder (z. B. Niederlande), die ebenfalls das Rauschen im Kurzwellenbereich 
gemessen haben. Ausnahme ist der Rural- Bereich, in dem durchweg höhere Werte gemes¬ 
sen wurden als in der Empfehlung. Der Unterschied im Rauschpegel zwischen City und 
Rural ist den Ergebnissen nach deutlich geringer als in der ITU-R P.372 angenommen. 



Bild 4: Vergleich der BNetzA- Messungen oberhalb 30 MHz mit den Werten der ITU-R P.372 (Kategorie City) 


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Bild 5: Vergleich der BNetzA- Messungen oberhalb 30 MHz mit den Werten der ITU-R P.372 (Kategorie Residential) 



Auch im Frequenzbereich oberhalb 30 MHz ist zu erkennen, dass das MMN tendenziell un¬ 
terhalb der Werte der ITU-R P.372 liegt. Die Ausnahme bildet auch hier wieder der Rural- 
Bereich, wo oberhalb 100 MHz leicht höhere Werte Vorkommen können. 

Messungen oberhalb 300 MHz haben gezeigt, dass das MMN hier immer unterhalb der 
Messgrenze - also nicht nachweisbar - liegt und damit auch theoretisch nur Funkdienste 
stören könnte, die Richtantennen mit hohem Gewinn verwenden. 


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3 Fazit 

Die Messungen der BNetzA haben gezeigt, dass das gleichmäßige („weiße“) Rauschen des 
Man-Made Noise heute tendenziell eher unterhalb der Werte der ITU-R Empfehlung P.372 
liegt. Anscheinend überwiegen hier die Maßnahmen zur Regulierung der EMV-Abstrahlung 
gegenüber der stark gestiegenen Anzahl potentieller Störquellen wie elektronische Geräte. 

Eine Ausnahme hiervon stellt der Kurzwellenbereich dar, wo es in potenziell ruhigen Umge¬ 
bungen höhere Rauschwerte gibt als in der ITU-Empfehlung angenommen. 

Die Messungen haben aber auch gezeigt, dass es heute oft sehr hohe Impulsspitzen des 
MMN gibt, das durch die oben angegebenen Werte des weißen Rauschens nicht berücksich¬ 
tigt wird. Diese Impulssignale können auch digitale Funkdienste durchaus stören, besonders 
wenn diese innerhalb von Gebäuden betrieben werden, was ebenfalls durch die Empfehlung 
nicht berücksichtigt ist. Um das Störpotential von Impulssignalen zu quantifizieren gibt es 
jedoch derzeit keine international anerkannte Methode. 


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